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   BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22   

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BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22 (https://dejure.org/2022,20389)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2022 - 4 StR 99/22 (https://dejure.org/2022,20389)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22 (https://dejure.org/2022,20389)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 62 StGB; § 66 StGB; § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO
    Strafzumessung (Sicherungsverwahrung: kein Strafzumessungsgrund, Zweck der Sicherungsverwahrung, präventiver Freiheitsentzug, Entsozialisierung des Täters, Anordnungs- und Vollstreckungsregelungen, Verhältnismäßigkeit der Maßregel, behandlungsorientierte Ausgestaltung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafzumessung - und die zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2945
  • NStZ 2023, 29
  • StV 2023, 227
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 24.10.2013 - 4 StR 124/13

    Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22
    Für ihre Anordnung gelten kategorial verschiedene Voraussetzungen, die getrennt voneinander zu beurteilen sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 22 mwN).

    Dies ist bei der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung durch die Anordnungs- und Vollstreckungsregelungen gewährleistet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 22 ff.).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22
    Während die Strafe dem Schuldgrundsatz unterliegt, dient die Maßregel dem Schutz der Allgemeinheit durch die Verhinderung künftiger Straftaten und knüpft an die Gefährlichkeit des Täters an (vgl. BVerfGE 128, 326, 374; BVerfGE 109, 133, 174; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 389 mwN).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22
    Während die Strafe dem Schuldgrundsatz unterliegt, dient die Maßregel dem Schutz der Allgemeinheit durch die Verhinderung künftiger Straftaten und knüpft an die Gefährlichkeit des Täters an (vgl. BVerfGE 128, 326, 374; BVerfGE 109, 133, 174; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 389 mwN).
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22
    Die Norm soll verhindern, dass die Rechtsfolgen zur Entsozialisierung des Täters führen oder seiner Resozialisierung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 297/02 Rn. 10; s. ferner bereits BGH, Urteil vom 8. Dezember 1970 - 1 StR 353/70, BGHSt 24, 40, 42 f.).
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22
    Die Gesamtheit der verhängten Rechtsfolgen muss verhältnismäßig sein, und die Kumulierung von Strafe und Maßregel darf nicht übermäßig sein (vgl. BVerfGE 91, 1, 32).
  • BGH, 22.04.1997 - 1 StR 701/96

    Berücksichtigung einer objektiv willkürlichen Zuständigkeitsbegründung durch das

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22
    Damit fehlt es im Ergebnis an den Voraussetzungen für ein Vorlageverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96, BGHSt 43, 53, 58 mwN).
  • BGH, 22.03.2022 - 1 StR 455/21

    Sexualdelikt zum Nachteil einer 11-jährigen Schülerin in München muss

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22
    a) Soweit der 1. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt haben, dass zu den nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, auch die Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gehören könne, und deshalb die Bemessung von (Einzel-)Strafen bei zugleich angeordneter Sicherungsverwahrung beanstandet haben, weil dieser Aspekt nicht ausdrücklich erörtert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21 Rn. 4 f. (unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Einzelfall); Beschluss vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21 Rn. 4; Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20 Rn. 16), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • BGH, 25.04.2017 - 5 StR 8/17

    Fall der Entführung und Ermordung zweier Jungen in Potsdam und Berlin

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22
    Im Rahmen der Adhäsionsentscheidung hat der Senat den Feststellungsausspruch unter den erforderlichen Vorbehalt eines Forderungsübergangs nach § 116 SGB X, § 86 VVG gestellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - 4 StR 343/17 Rn. 2; Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 8/17).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22
    Strafe und Maßregel sollen vielmehr unabhängig voneinander bemessen bzw. verhängt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 365; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 433).
  • BGH, 21.01.2021 - 2 StR 188/20

    Absolute Revisionsgründe (Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des

    Auszug aus BGH, 10.05.2022 - 4 StR 99/22
    a) Soweit der 1. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt haben, dass zu den nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, auch die Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und einer angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gehören könne, und deshalb die Bemessung von (Einzel-)Strafen bei zugleich angeordneter Sicherungsverwahrung beanstandet haben, weil dieser Aspekt nicht ausdrücklich erörtert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21 Rn. 4 f. (unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Einzelfall); Beschluss vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21 Rn. 4; Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20 Rn. 16), vermag der Senat dem nicht zu folgen.
  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17

    Revisionsbegründung (Beschränkung der Revision auf Nichtanordnung der

  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 616/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (ausnahmsweise Berücksichtigung der zu

  • BGH, 05.06.2019 - 5 StR 670/18

    Erlangtes Etwas als Gegenstand der Einziehung von Taterträgen (tatsächliche

  • BGH, 19.06.2008 - 4 StR 114/08

    Formelle Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung bei einheitlicher Strafe in

  • BGH, 08.08.2017 - 5 StR 99/17

    Unerlässlichkeit der Sicherungsverwahrung (Verminderung des vom Verurteilten

  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 54/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Erlangtes bei mehreren Beteiligten)

  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 297/02

    Heranwachsender (Entwicklungskräfte; echte Chance auf eine positive Entwicklung;

  • BGH, 30.03.2021 - 2 StR 18/21

    Grundsätze der Strafzumessung (Wechselwirkung zwischen der verhängten Strafe und

  • BGH, 09.09.2021 - 3 StR 327/20

    Sicherungsverwahrung (Begriff des Hangs; eingeschliffener innerer Zustand;

  • BGH, 17.08.2017 - 4 StR 343/17

    Ersatzverpflichtung des Angeklagten unter Berücksichtigung eines

  • BGH, 17.10.2023 - 6 StR 227/23

    Schuldspruch wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher

    aa) Der Senat vermag der Rechtsprechung des 1. und 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht zu folgen, wonach zu den nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, auch die "Wechselwirkung" zwischen der verhängten Strafe und einer angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung gehören kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21, JR 2023, 147; vom 9. Februar 2022 - 1 StR 369/21; vom 12. Oktober 2023 - 2 StR 184/23; Urteil vom 22. Juni 2022- 2 StR 511/21; Beschlüsse vom 31. August 2021 - 2 StR 140/21, NStZ-RR 2021, 367, 368; vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21, StV 2022, 293; vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20; ablehnend bereits BGH, Urteil vom 2. Februar 2023 - 4 StR 154/22; Beschlüsse vom 25. Mai 2022 - 4 StR 79/22; vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945 mit abl.

    Anm. Kinzig und Kett-Straub, NStZ 2023, 29; differenzierend BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2023 - 1 StR 285/23).

    bb) Zwischen Strafe und zugleich angeordneter Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) besteht grundsätzlich keine Abhängigkeit, die eine tatgerichtliche Erörterungspflicht nach § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO begründen könnte (vgl. ebenso KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 267 Rn. 53; LK-StGB/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 17; van Gemmeren, JR 2022, 664; Hinz, JR 2023, 147, 149; aA SSW-StGB/Eschelbach, 5. Aufl., § 46 Rn. 29; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 71; Kett-Straub, NStZ 2023, 29; Kinzig, NJW 2022, 2945).

    (3) Auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lassen sich tragfähige Anhaltspunkte für eine stets bestehende sachlich-rechtliche Erörterungspflicht im Rahmen der Strafbemessung nicht entnehmen (aA Kinzig, NJW 2022, 2945).

    Daraus allein lässt sich indes kein stets wesentlicher Umstand für die tatgerichtliche Urteilsbegründung herleiten; das gilt erst recht mit Blick darauf, dass die Anordnungs- und die Vollstreckungsregelungen des Maßregelrechts den Auswirkungen der kumulativen Anordnung von Strafe und Sicherungsverwahrung, insbesondere einer drohenden "Entsozialisierung", hinreichend begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56, 63; Beschluss vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22, NStZ 2023, 29, 30).

    (4) Schließlich begründen die rechtlichen Maßgaben der maßregelbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 62 StGB - nach Wortlaut und Systematik - keine zwingende Erörterung des durch die kumulative Anordnung von Strafe und Sicherungsverwahrung entstehenden Gesamtsanktionenübels (aA Kett-Straub, NStZ 2023, 29, 31).

  • BGH, 07.12.2023 - 5 StR 168/23

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Gerichtliche

    Eine Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregelanordnung besteht grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945 mwN).
  • BGH, 30.01.2024 - 5 StR 499/23

    Erforderliche Erfolgsaussicht der Maßregel für die Unterbringungsanordnung

    Die verhängten Strafen bleiben von der Aufhebung der Maßregeln unberührt, denn eine Wechselwirkung zwischen Strafe und Maßregelanordnung besteht - wie auch hier - grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945 mwN).
  • BGH, 02.02.2023 - 4 StR 154/22

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (formelle Voraussetzungen; hangbedingt

    Nach Auffassung des Senats besteht grundsätzlich keine Wechselwirkung zwischen der Strafe und der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, sie sind unabhängig voneinander zu bemessen bzw. zu verhängen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt keinen bestimmenden Strafzumessungsumstand bei der Festsetzung der Strafe dar (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22 mwN; Beschluss vom 25. Mai 2022 - 4 StR 79/22).
  • BGH, 12.10.2023 - 2 StR 184/23

    Änderung des Schuldspruchs und einer teilweisen Aufhebung der

    Anm. Hinz in JR 2023, 147 ff.; Beschluss vom 9. Februar 2022 - 1 StR 369/21, juris Rn. 11; kritisch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945 mit abl.
  • BGH, 26.07.2023 - 6 StR 205/23

    Wegfall der Verurteilung wegen der beiden verjährten Delikte der Bedrohung und

    Es kann daher offenbleiben, ob der Strafausspruch auch deshalb durchgreifenden Bedenken begegnet, weil die Strafkammer weder bei der Festsetzung der Strafe noch bei der Bildung der Gesamtstrafe erörtert hat, dass gegen den Angeklagten zugleich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) angeordnet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. März 2021- 2 StR 18/21, StV 2022, 293; vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21, JR 2023, 147; vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22, NJW 2022, 2945).
  • BGH, 20.06.2023 - 4 StR 31/23

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Rechtsfehlerhafte

    Der Senat kann vorliegend angesichts des sich insgesamt über mindestens sechs Stunden hinziehenden Tatgeschehens, der tateinheitlichen Verwirklichung von § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und 2, Abs. 6 Nr. 1 und 2, Abs. 8 Nr. 1 und 2a und von § 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB sowie des festgestellten einschlägigen erheblichen kriminellen Vorlebens des Angeklagten Z.           jedenfalls ausschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22, juris Rn. 4 ff.), dass die Strafkammer ohne die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf eine mildere Strafe erkannt hätte (vgl. BGH, aaO Rn. 8).
  • BGH, 25.05.2022 - 4 StR 79/22

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Daher kommt es nicht darauf an, dass in der Maßregel aufgrund der zu verneinenden Wechselwirkung zwischen der Strafe und dem schuldunabhängigen präventiven Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrung nach Auffassung des Senats ohnehin kein bestimmender Strafzumessungsumstand liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2022 - 4 StR 99/22 mwN; Urteil vom 24. Oktober 2013 - 4 StR 124/13, BGHSt 59, 56 Rn. 22 ff.; anders aber BGH, Beschluss vom 22. März 2022 - 1 StR 455/21 Rn. 4 f.; Beschluss vom 30. März 2021 - 2 StR 18/21 Rn. 4; Beschluss vom 21. Januar 2021 - 2 StR 188/20 Rn. 16).
  • OLG Oldenburg, 07.08.2023 - 1 ORs 98/23

    Strafaussetzung; drohender; Widerruf; Strafzumessung; strafmildernd

    Der vielfach und einschlägig vorbestrafte Angeklagte hat nach nur zwei bzw. vier Monaten seit seiner letzten Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe erneut einschlägige Straftaten begangen, sodass auszuschließen ist, dass er sich des Risikos eines Bewährungswiderrufs bei Tatbegehung am 6. Mai 2022 bzw. 14. Juli 2022 nicht bewusst war (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - 1 StR 49/22 , NStZ 2023, 29 [BGH 10.05.2022 - 4 StR 99/22] ).
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